Einsprüche - Schiedsgerichtsverfahren

TREC-Sichtungen werden jedes Jahr an einem anderen Ort ausgetragen. Zur Zeit handelt es sich fast immer um Erstveranstalter, denen derartige Wettbewerbe bis dahin unbekannt waren. Aus diesem Grund sind Probleme bei der Ausführung häufig vorprogrammiert. Bei den eingesetzten Richtern sieht es, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht anders aus. Viele von ihnen werden im Schnellverfahren eingewiesen, so dass es auch bei der Bewertung der Aufgaben nicht selten zu Fehlentscheidungen kommt. Allen TREC-Reitern sollte deshalb bekannt sein, wie sie bei Benachteiligungen durch Veranstalter oder Richter ihre berechtigten Ansprüche geltend machen können. Aus diesem Grund heute das Thema Schiedsgerichtsverfahren:

Für alle nationalen Pferdeleistungsschauen (Turniere) in der Bundesrepublik gelten die Bestimmungen der LPO und deren Rechtsordnung. (vgl. § 1)

Abkürzungen:

FN Deutsche Reiterliche Vereinigung

LK Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen

LPO Leistungs-Prüfungsordnung

LP Leistungsprüfung

PLS Pferdeleistungsschau

WB Wettbewerb

 

Die Landeskommissionen haben für jede PLS einen Sachverständigen als Beauftragten zu benennen. LK-Beauftragte sind Sachverständige, die auf einer PLS die FN vertreten. Der LK-Beauftragte ist zuständig für die Abnahme der technischen Voraussetzungen. Er hat die Pflicht, bei Streitfällen vermittelnd einzugreifen. (vgl. § 53)

Für jede PLS ist ein Schiedsgericht zu bilden, das durch den Veranstalter berufen wird. (vgl. § 61) Es soll aus 3 Mitgliedern und mindestens einem stellvertretenden Mitglied bestehen. Mitglieder des Schiedsgerichts müssen mit den Bestimmungen der LPO vertraut sein. Als Mitglied eines Schiedsgerichts darf an einem Verfahren nicht mitwirken, wer selbst oder als Angehöriger eines Vereins an dem Verfahren beteiligt oder interessiert ist, LK-Beauftragter des Turniers ist oder war, oder wer sich für befangen hält. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts muß im Programm oder durch Aushang bekannt gegeben werden. (vgl. § 901)

Das Ergebnis jedes Wettbewerbes ist unverzüglich am "schwarzen" Brett bekannt zu geben, und den Teilnehmern ist danach Einsicht in die betreffenden Richterunterlagen zu gewähren. (vgl. § 58)

Erfüllt ein Teilnehmer infolge eines durch den Veranstalter oder die Richter zu vertretenden offensichtlichen Verschuldens eine oder mehrere Anforderungen eines Wettbewerbes nicht, soll er, wenn möglich, den Wettbewerb beenden und ist entsprechend seiner Leistung zusätzlich zu bewerten bzw. zu platzieren. (vgl. § 59)

Sind die Richter nicht bereit, einen Richterspruch zu ändern, ist der LK-Beauftragte zur Vermittlung einzuschalten. Erreicht dieser keine Einigung, hat er von Amts wegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts der PLS herbeizuführen. Nach Beendigung der PLS liegt die Zuständigkeit für die Berichtigung eines Richterspruchs bei der LK bzw. FN.

(vgl. § 60)

Zum Einspruch ist berechtigt, wer durch einen Verstoß gegen Bestimmungen der Ausschreibung oder der LPO benachteiligt ist. Hinsichtlich des Ergebnisses eines WB/LP ist eine Benachteiligung nur anzunehmen, wenn der Verstoß den Gewinn eines Ehrenpreises, eines Geldpreises oder eines höheren Geldpreises verhindert. Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass die Richter bei Entscheidungen, die ihrem freien Ermessen unterliegen, unrichtig entschieden haben, es sei denn, dass das Ermessen rechtsmißbräuchlich angewendet wurde. (vgl. § 910)

Der Einspruch ist schriftlich einzulegen. Er muß einen Antrag und eine Begründung enthalten. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von 50 Euro beizufügen oder sicherzustellen. Einsprüche anläßlich einer PLS, ausgenommen gegen Maßnahmen der LK oder FN, sind beim Veranstalter, nach Ablauf von 4 Wochen seit Ende der Veranstaltung bei der LK einzulegen. Gegen Maßnahmen der LK oder FN ist der Einspruch bei der LK oder FN einzulegen. (vgl. § 912)

Die Frist zum Einlegen eines Einspruchs endet:

  1. mit Beginn des WB/LP, wenn der Einspruchsgrund vorher bekannt war,
  2. eine halbe Stunde nach der Platzierung, wenn Verstöße während der Prüfung oder das Ergebnis beanstandet werden,
  3. in anderen Fällen nach einer Woche

Kann glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Einspruchsgrund bei gehöriger Sorgfalt vorher nicht bekannt sein konnte, kann das Schiedsgericht die Fristen verlängern. (vgl. § 913)

Während einer PLS soll der Veranstalter im Einvernehmen mit dem Beauftragten der LK prüfen, ob der Einspruch gütlich erledigt werden kann. Eine gütliche Erledigung ist auch von der LK oder FN anzustreben, wenn sie Einspruchsgegner sind. Ist eine solche Erledigung nicht möglich, so ist der Einspruch unverzüglich dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes vorzulegen. Nach gütlicher Erledigung ist der Kostenvorschuß zurückzuzahlen, jedoch nur dann, wenn der Einspruch nicht leichtfertig eingelegt worden ist. Bei PLS entscheidet hierfür der Beauftragte der LK endgültig. (vgl. § 914)

Über Einsprüche, die vor einer LP eingelegt sind, soll vor dem Beginn der LP entschieden werden. (vgl. § 915)

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer PLS ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:

  1. Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
  2. Die Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist öffentlich. Der Vorsitzende kann Zuhörern, die keinem Verein der in der FN zusammengeschlossenen Verbände angehören, die Anwesenheit untersagen.
  3. Die Beratung über die Entscheidung ist geheim und den Mitgliedern des Schiedsgerichts vorbehalten.
  4. Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beratung vom Vorsitzenden zu verkünden und kurz zu begründen. Die schriftliche Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Die Entscheidung eines Schiedsgerichts einer PLS ist auch der LK zuzustellen. (vgl. § 906)

Wird einem Einspruch nach einer LP stattgegeben und sind die Folgen des gerügten Verstoßes nicht mehr zu beheben, so haben alle nicht platzierten Bewerber, vorbehaltlich einer darüber hinausgehenden Entscheidung des Schiedsgerichtes, wenigstens Anspruch auf Erstattung ihres Einsatzes. Der Veranstalter soll Ehren- und Geldpreise bis zur endgültigen Entscheidung über einen Einspruch einbehalten oder, falls der Einspruch später eingelegt wird, diese zurückfordern. (vgl. § 916)

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes einer PLS ist Berufung zulässig. Die Berufung muß bei dem Schiedsgericht einer PLS oder bei der LK binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eingelegt und spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung begründet werden. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von 100 Euro beizufügen oder sicherzustellen. (vgl. § 940) Das Schiedsgericht einer LK besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens zwei müssen Volljuristen sein. (vgl. § 902) Das Schiedsgericht einer LK kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts einer LK ist Revision zulässig. Die Revision muß bei dem Schiedsgericht einer LK oder bei der FN binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eingelegt werden. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von 125 Euro beizufügen. (vgl. § 941) Das große Schiedsgericht der FN besteht aus zwei Senaten mit je drei Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Volljuristen sein. (vgl. § 903) Das große Schiedsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Wird einem Einspruch, einer Beschwerde oder einem Rechtsmittel nicht stattgegeben und wird festgestellt, daß diese leichtfertig eingelegt waren, so verfällt der Kostenvorschuß zugunsten der Stelle, die das Schiedsgericht eingerichtet hat. Andernfalls ist der Kostenvorschuß zurückzuzahlen oder auf die Kosten zu verrechnen. (vgl. § 962)

Der vorstehende Beitrag ist eine Zusammenfassung speziell für die Belange von TREC-Reitern, ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Zum besseren Verständnis wurden Kürzungen vorgenommen, so daß man im Falle eines geplanten Einspruchs die entsprechenden §§ der LPO im einzelnen überprüfen und mit dem vorliegenden Fall abklären sollte.

 

 

Bei internationalen Championaten gilt in Sachen Einspruch und Schiedsgericht das Reglement der FITE:

2. Das Schiedsgericht besteht aus:

    1. dem Präsidenten der Sportkommission der FITE
    2. zwei Richtern, darunter einem Ausländer, die nicht Mitglied der Richtergruppe sind (beide müssen internationale TREC-Richter der FITE sein), vorgeschlagen vom Organisationskomitee,
    3. dem technischen Delegierten der FITE, mit beratender Funktion

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit absoluter Mehrheit gefällt – die Stimme des Präsidenten ist im Zweifelsfall ausschlaggebend.

I. Einspruchsrecht gegen einen Mitbewerber oder ein Pferd anläßlich einer Prüfung oder gegen ihre Bewertung, gegen ihre Durchführung oder den Ablauf haben nur die Equipechefs.

Nur der Equipechef ist berechtigt Einsprüche vorzubringen, in seinem Namen, im Namen der nationalen Organisation, die er vertritt oder im Namen eines Teilnehmers seiner Mannschaft.

II. Jeder Einspruch muß schriftlich zusammen mit einer Summe von 50 Euro vorgelegt werden, welche bei der FITE verbleibt, wenn der Einspruch abgelehnt wird.

III. Jeglicher mündlicher Einspruch ist nicht zugelassen..

IV. Einsprüche sind nur zulässig, ausschließlich beim Präsidenten der Richtergruppe:

  1. vor Beginn der Prüfung, wenn es die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation der Teilnehmer oder der Pferde betrifft;
  2. spätestens ½ Stunde nach der Bekanntgabe der Ergebnisse gegenüber den Equipechefs, wenn der Einspruch den Ablauf einer Prüfung oder die Platzierung betrifft und zwar ausschließlich beim Präsidenten der Richtergruppe. Ergebnisse des POR: innerhalb von einer halben Stunde nach Beginn der Veterinärkontrolle, die vor der MA stattfindet (am nächsten Tag).

Alle Ereignisse, die Unabhängig von der Organisation sind, berechtigen nicht zu einem Einspruch.

Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche gegen Entscheidungen der Richtergruppe, die wie unter 7.1 beschrieben eingereicht werden müssen. Es muß diese in einer angemessenen Zeit behandeln, die den folgenden Ablauf des Championats nicht durcheinanderbringt.

Einsprüche sind nicht zugelassen:

  1. bei Entscheidungen, die die Jury im Verlauf einer Teilprüfung fällen muß;
  2. Ausschluß eines Pferdes aus tierärztlichen Gründen;
  3. Unmittelbarer Ausschluß während einer Prüfung auf Grundlage des gültigen Reglements.

Die Equipechefs, Offiziellen und Mitglieder des Organisationskomitees müssen der Richtergruppe jegliche Mißhandlung von Pferden oder andere Verstöße gegen die Satzung oder das Reglement melden. Die Richtergruppe kann nach Anhörung der Beteiligten verfügen:

  1. eine mündliche oder schriftliche Verwarnung
  2. eine Geldstrafe zwischen 50 und 500 Euro
  3. die Disqualifikation für die betreffende Teilprüfung oder den Rest des Wettbewerbes

 

 

 

 

 

 

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Auszug aus der LPO

§ 1

Definition und Geltungsbereich der LPO

2. Die LPO gilt für alle nationalen Wettbewerbe und Leistungsprüfungen, Pferdeschauen und Pferdeleistungsschauen - Turniere – in der Bundesrepublik.

4. Für - internationale TREC Veranstaltungen gilt das RG der FITE sowie die genehmigte Ausschreibung und die Bestimmungen der §§ 2,4,6-10,23-32,37,38,59.1,63.3 und 920 ff. entsprechend.

 

§ 53

LK/FN-Beauftragter

  1. Die LK haben für jede PLS einen Sachverständigen als Beauftragen zu benennen.
  2. LK-Beauftragte sind Sachverständige, die auf einer PLS die FN vertreten.
  3. Der LK-Beauftragte ist zuständig für die Abnahme der technischen Voraussetzungen.

    5. Der LK-Beauftragte hat die Pflicht, bei Streitfällen vermittelnd einzugreifen. Er ist über alle Einsprüche, Sitzungen des Schiedsgerichts und Schiedsgerichtsentscheidungen zu unterrichten und ist vor einem evt. Schiedsgerichtsverfahren hinzuziehen.

    8. Bei internationalen PLS aller Kategorien wird die Funktion durch einen Beauftragten der FN wahrgenommen.

    § 58

    Richterspruch

    2. Wenn der Richterspruch nicht direkt nach den Bestimmungen der LPO gefällt werden kann, ist die Entscheidung zu fällen, die dem Sinn der Bestimmungen am nächsten kommt. In Zweifelsfällen soll ohne Benachteiligung anderer Teilnehmer zugunsten des Teilnehmers entschieden werden.

  4. Das Ergebnis jedes Wettbewerbes ist unverzüglich am "schwarzen Brett" bekannt zu geben, den Teilnehmern ist danach Einsicht in die betreffenden Richterunterlagen zu gewähren.

§ 59

Platzierung

7. Erfüllt ein Teilnehmer infolge eines durch den Veranstalter oder die Richter zu vertretenden offensichtlichen Verschuldens eine oder mehrere Anforderungen eines Wettbewerbes nicht, soll er, wenn möglich, den Wettbewerb beenden und ist entsprechend seiner Leistung zusätzlich zu bewerten bzw. zu platzieren.

§ 60

Berichtigung eines Richterspruchs

2. Sind die Richter nicht bereit, den Richterspruch zu ändern, ist der LK-Beauftragte zur Vermittlung einzuschalten. Erreicht dieser keine Einigung, hat er von Amts wegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts der PLS herbeizuführen.

3. Nach Beendigung der PLS liegt die Zuständigkeit für die Berichtigung eines Richterspruchs bei der LK bzw. FN.

§61

Schiedsgericht

Für jede PLS ist ein Schiedsgericht gemäß der Rechtsordnung – Teil C – zu bilden.

§ 901

Schiedsgericht einer PLS

  1. Das Schiedsgericht einer PLS wird durch den Veranstalter berufen. Es besteht aus drei Mitgliedern und mindestens einem stellvertretenden Mitglied.
  2. Mitglieder des Schiedsgerichts müssen mit den Bestimmungen der LPO vertraut sein.
  3. Als Mitglied eines Schiedsgerichtes darf an einem Verfahren nicht mitwirken, wer
  1. selbst oder als Angehöriger eines Vereins an dem Verfahren beteiligt oder interessiert ist,
  2. bei einer angefochtenen Entscheidung einer unteren Instanz mitgewirkt hat,
  3. LK-Beauftragter der PLS ist oder war,
  4. sich für befangen hält
  1. Die Zusammensetzung des Schiedgerichts muß im Programm oder durch Aushang bekannt gegeben werden.
  2. Das Schiedsgericht einer PLS entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

§ 902

Schiedsgericht einer LK

1. Das Schiedsgericht einer LK besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens zwei müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben.

§ 903

Großes Schiedsgericht der FN

1. Das große Schiedsgericht besteht aus zwei Senaten mit je drei Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 906

Verfahren vor den Schiedsgerichten

  1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer PLS ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:
  1. Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
  2. Die Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist öffentlich. Der Vorsitzende kann Zuhörern, die keinem Verein der in der FN zusammengeschlossenen Verbände angehören, die Anwesenheit untersagen.
  1. Die Beratung über die Entscheidung ist geheim und den Mitgliedern des Schiedsgerichtes vorbehalten.
  2. Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beratung vom Vorsitzenden zu verkünden und kurz zu begründen. Die schriftliche Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Die Entscheidung eines Schiedsgerichtes einer PLS ist auch der LK zuzustellen.

2. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer LK oder dem großen Schiedsgericht der FN gelten zusätzlich folgende Grundsätze:

  1. Ohne mündliche Verhandlung kann entschieden werden

 

§910

Einspruchsberechtigter

  1. Zum Einspruch ist berechtigt, wer durch einen Verstoß gegen Bestimmungen der Ausschreibung oder der LPO benachteiligt ist.
  2. Hinsichtlich des Ergebnisses eines WB/LP ist eine Benachteiligung nur anzunehmen, wenn der Verstoß den Gewinn eines Ehrenpreises, eines Geldpreises oder eines höheren Geldpreises verhindert.
  3. 3. Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, daß die Richter bei Entscheidungen, die ihrem freien Ermessen unterliegen, unrichtig entschieden haben, es sei denn, daß das Ermessen rechtsmißbräuchlich angewendet wurde.

§911

Einspruchsgegner

  1. Der Einspruch ist gegen denjenigen zu richten, dem der Verstoß gegen Bestimmungen der Ausschreibung oder der LPO zur Last gelegt wird.
  2. Bei der Anfechtung eines Richterspruches ist der Einspruch gegen den Veranstalter zu richten.

§912

Einlegung der Einsprüche

  1. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen. Er muß einen Antrag und eine Begründung enthalten. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von DM 100,-- beizufügen oder sicherzustellen.
  2. Einsprüche anläßlich einer PS/PLS, ausgenommen gegen Maßnahmen der LK oder FN, sind beim Veranstalter, nach Ablauf von 4 Wochen seit Ende der Veranstaltung bei der LK einzulegen.
  3. Gegen Maßnahmen der LK oder der FN ist der Einspruch bei der LK oder FN einzulegen.

§ 913

Fristen

  1. Die Frist zum Einlegen eines Einspruchs endet
  1. mit Beginn des WB/LP, wenn der Einspruchsgrund vorher bekannt war,
  2. eine halbe Stunde nach der Platzierung, wenn Verstöße während der Prüfung oder das Ergebnis beanstandet werden,
  3. in anderen Fällen nach 1 Woche
  1. Kann glaubhaft nachgewiesen werden, daß der Einspruchsgrund bei gehöriger Sorgfalt vorher nicht bekannt sein konnte, kann das Schiedsgericht die Fristen verlängern.

§ 914

Gütliche Einigung

  1. Während einer PLS soll der Veranstalter im Einvernehmen mit dem Beauftragten der LK prüfen, ob der Einspruch gütlich erledigt werden kann. Eine gütliche Erledigung ist auch von der LK oder FN anzustreben, wenn sie Einspruchsgegner sind.

    Ist eine solche Erledigung nicht möglich, so ist der Einspruch unverzüglich dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes vorzulegen.

  2. Nach gütlicher Erledigung ist der Kostenvorschuß zurückzuzahlen, jedoch nur dann,

wenn der Einspruch nicht leichtfertig eingelegt worden ist. Bei PLS entscheidet hierfür

der Beauftragte der LK endgültig.

§915

Entscheidungen über Einsprüche

  1. Zur Entscheidung über Einsprüche sind die Schiedsgerichte der Stellen zuständig, bei denen der Einspruch einzulegen ist.

3. Über Einsprüche, die vor einer LP eingelegt sind, soll vor dem Beginn von LP

entschieden werden.

§916

Auswirkungen eines Einspruchs

  1. Wir einen Einspruch nach einer LP stattgegeben und sind die Folgen des gerügten Verstoßes nicht mehr zu beheben, so haben alle nicht platzierten Bewerber, vorbehaltlich einer darüber hinausgehenden Entscheidung des Schiedsgerichtes, wenigstens Anspruch auf Erstattung ihres Einsatzes.
  2. Der Veranstalter soll Ehren- und/oder Geldpreise bis zur endgültigen Entscheidung über einen Einspruch einbehalten oder, falls der Einspruch später eingelegt wird, diese zurückfordern.

§940

Berufung

  1. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts einer PLS ist Berufung zulässig.
  2. Die Berufung muß bei dem Schiedsgericht einer PLS oder bei der LK binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eingelegt und spätestens binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung begründet werden. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von DM 200,- beizufügen oder sicherzustellen.

§941

Revision

  1. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts einer LK ist Revision zulässig.
  2. Die tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung des Schiedsgerichts einer LK können mit der Revision nicht angegriffen werden.
  3. Die Revision muß bei dem Schiedsgericht einer LK oder bei der FN binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eingelegt werden. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von DM 250,- beizufügen.

§962

Verfall des Kostenvorschusses

Wird einem Einspruch, einer Beschwerde oder einem Rechtsmittel nicht stattgegeben und wird festgestellt, daß diese leichtfertig eingelegt waren, so verfällt der Kostenvorschuß zugunsten der Stelle, die das Schiedsgericht eingerichtet hat. Andernfalls ist der Kostenvorschuß zurückzuzahlen oder auf die Kosten zu verrechnen.