Einsprüche - Schiedsgerichtsverfahren
TREC-Sichtungen werden jedes Jahr an einem anderen Ort ausgetragen. Zur Zeit handelt es sich fast immer um Erstveranstalter, denen derartige Wettbewerbe bis dahin unbekannt waren. Aus diesem Grund sind Probleme bei der Ausführung häufig vorprogrammiert. Bei den eingesetzten Richtern sieht es, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht anders aus. Viele von ihnen werden im Schnellverfahren eingewiesen, so dass es auch bei der Bewertung der Aufgaben nicht selten zu Fehlentscheidungen kommt. Allen TREC-Reitern sollte deshalb bekannt sein, wie sie bei Benachteiligungen durch Veranstalter oder Richter ihre berechtigten Ansprüche geltend machen können. Aus diesem Grund heute das Thema Schiedsgerichtsverfahren:
Für alle nationalen Pferdeleistungsschauen (Turniere) in der Bundesrepublik gelten die Bestimmungen der LPO und deren Rechtsordnung. (vgl. § 1)
Abkürzungen:
FN Deutsche Reiterliche Vereinigung
LK Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen
LPO Leistungs-Prüfungsordnung
LP Leistungsprüfung
PLS Pferdeleistungsschau
WB Wettbewerb
Die Landeskommissionen haben für jede PLS einen Sachverständigen als Beauftragten zu benennen. LK-Beauftragte sind Sachverständige, die auf einer PLS die FN vertreten. Der LK-Beauftragte ist zuständig für die Abnahme der technischen Voraussetzungen. Er hat die Pflicht, bei Streitfällen vermittelnd einzugreifen. (vgl. § 53)
Für jede PLS ist ein Schiedsgericht zu bilden, das durch den Veranstalter berufen wird. (vgl. § 61) Es soll aus 3 Mitgliedern und mindestens einem stellvertretenden Mitglied bestehen. Mitglieder des Schiedsgerichts müssen mit den Bestimmungen der LPO vertraut sein. Als Mitglied eines Schiedsgerichts darf an einem Verfahren nicht mitwirken, wer selbst oder als Angehöriger eines Vereins an dem Verfahren beteiligt oder interessiert ist, LK-Beauftragter des Turniers ist oder war, oder wer sich für befangen hält. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts muß im Programm oder durch Aushang bekannt gegeben werden. (vgl. § 901)
Das Ergebnis jedes Wettbewerbes ist unverzüglich am "schwarzen" Brett bekannt zu geben, und den Teilnehmern ist danach Einsicht in die betreffenden Richterunterlagen zu gewähren. (vgl. § 58)
Erfüllt ein Teilnehmer infolge eines durch den Veranstalter oder die Richter zu vertretenden offensichtlichen Verschuldens eine oder mehrere Anforderungen eines Wettbewerbes nicht, soll er, wenn möglich, den Wettbewerb beenden und ist entsprechend seiner Leistung zusätzlich zu bewerten bzw. zu platzieren. (vgl. § 59)
Sind die Richter nicht bereit, einen Richterspruch zu ändern, ist der LK-Beauftragte zur Vermittlung einzuschalten. Erreicht dieser keine Einigung, hat er von Amts wegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts der PLS herbeizuführen. Nach Beendigung der PLS liegt die Zuständigkeit für die Berichtigung eines Richterspruchs bei der LK bzw. FN.
(vgl. § 60)
Zum Einspruch ist berechtigt, wer durch einen Verstoß gegen Bestimmungen der Ausschreibung oder der LPO benachteiligt ist. Hinsichtlich des Ergebnisses eines WB/LP ist eine Benachteiligung nur anzunehmen, wenn der Verstoß den Gewinn eines Ehrenpreises, eines Geldpreises oder eines höheren Geldpreises verhindert. Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass die Richter bei Entscheidungen, die ihrem freien Ermessen unterliegen, unrichtig entschieden haben, es sei denn, dass das Ermessen rechtsmißbräuchlich angewendet wurde. (vgl. § 910)
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen. Er muß einen Antrag und eine Begründung enthalten. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von 50 Euro beizufügen oder sicherzustellen. Einsprüche anläßlich einer PLS, ausgenommen gegen Maßnahmen der LK oder FN, sind beim Veranstalter, nach Ablauf von 4 Wochen seit Ende der Veranstaltung bei der LK einzulegen. Gegen Maßnahmen der LK oder FN ist der Einspruch bei der LK oder FN einzulegen. (vgl. § 912)
Die Frist zum Einlegen eines Einspruchs endet:
Kann glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Einspruchsgrund bei gehöriger Sorgfalt vorher nicht bekannt sein konnte, kann das Schiedsgericht die Fristen verlängern. (vgl. § 913)
Während einer PLS soll der Veranstalter im Einvernehmen mit dem Beauftragten der LK prüfen, ob der Einspruch gütlich erledigt werden kann. Eine gütliche Erledigung ist auch von der LK oder FN anzustreben, wenn sie Einspruchsgegner sind. Ist eine solche Erledigung nicht möglich, so ist der Einspruch unverzüglich dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes vorzulegen. Nach gütlicher Erledigung ist der Kostenvorschuß zurückzuzahlen, jedoch nur dann, wenn der Einspruch nicht leichtfertig eingelegt worden ist. Bei PLS entscheidet hierfür der Beauftragte der LK endgültig. (vgl. § 914)
Über Einsprüche, die vor einer LP eingelegt sind, soll vor dem Beginn der LP entschieden werden. (vgl. § 915)
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer PLS ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:
Wird einem Einspruch nach einer LP stattgegeben und sind die Folgen des gerügten Verstoßes nicht mehr zu beheben, so haben alle nicht platzierten Bewerber, vorbehaltlich einer darüber hinausgehenden Entscheidung des Schiedsgerichtes, wenigstens Anspruch auf Erstattung ihres Einsatzes. Der Veranstalter soll Ehren- und Geldpreise bis zur endgültigen Entscheidung über einen Einspruch einbehalten oder, falls der Einspruch später eingelegt wird, diese zurückfordern. (vgl. § 916)
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes einer PLS ist Berufung zulässig. Die Berufung muß bei dem Schiedsgericht einer PLS oder bei der LK binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eingelegt und spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung begründet werden. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von 100 Euro beizufügen oder sicherzustellen. (vgl. § 940) Das Schiedsgericht einer LK besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens zwei müssen Volljuristen sein. (vgl. § 902) Das Schiedsgericht einer LK kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts einer LK ist Revision zulässig. Die Revision muß bei dem Schiedsgericht einer LK oder bei der FN binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eingelegt werden. Als Kostenvorschuß ist ein Betrag von 125 Euro beizufügen. (vgl. § 941) Das große Schiedsgericht der FN besteht aus zwei Senaten mit je drei Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Volljuristen sein. (vgl. § 903) Das große Schiedsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Wird einem Einspruch, einer Beschwerde oder einem Rechtsmittel nicht stattgegeben und wird festgestellt, daß diese leichtfertig eingelegt waren, so verfällt der Kostenvorschuß zugunsten der Stelle, die das Schiedsgericht eingerichtet hat. Andernfalls ist der Kostenvorschuß zurückzuzahlen oder auf die Kosten zu verrechnen. (vgl. § 962)
Der vorstehende Beitrag ist eine Zusammenfassung speziell für die Belange von TREC-Reitern, ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Zum besseren Verständnis wurden Kürzungen vorgenommen, so daß man im Falle eines geplanten Einspruchs die entsprechenden §§ der LPO im einzelnen überprüfen und mit dem vorliegenden Fall abklären sollte.
Bei internationalen Championaten gilt in Sachen Einspruch und Schiedsgericht das Reglement der FITE:
2. Das Schiedsgericht besteht aus:
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit absoluter Mehrheit gefällt – die Stimme des Präsidenten ist im Zweifelsfall ausschlaggebend.
I. Einspruchsrecht gegen einen Mitbewerber oder ein Pferd anläßlich einer Prüfung oder gegen ihre Bewertung, gegen ihre Durchführung oder den Ablauf haben nur die Equipechefs.
Nur der Equipechef ist berechtigt Einsprüche vorzubringen, in seinem Namen, im Namen der nationalen Organisation, die er vertritt oder im Namen eines Teilnehmers seiner Mannschaft.
II. Jeder Einspruch muß schriftlich zusammen mit einer Summe von 50 Euro vorgelegt werden, welche bei der FITE verbleibt, wenn der Einspruch abgelehnt wird.
III. Jeglicher mündlicher Einspruch ist nicht zugelassen..
IV. Einsprüche sind nur zulässig, ausschließlich beim Präsidenten der Richtergruppe:
Alle Ereignisse, die Unabhängig von der Organisation sind, berechtigen nicht zu einem Einspruch.
Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche gegen Entscheidungen der Richtergruppe, die wie unter 7.1 beschrieben eingereicht werden müssen. Es muß diese in einer angemessenen Zeit behandeln, die den folgenden Ablauf des Championats nicht durcheinanderbringt.
Einsprüche sind nicht zugelassen:
Die Equipechefs, Offiziellen und Mitglieder des Organisationskomitees müssen der Richtergruppe jegliche Mißhandlung von Pferden oder andere Verstöße gegen die Satzung oder das Reglement melden. Die Richtergruppe kann nach Anhörung der Beteiligten verfügen:
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Auszug aus der LPO
§ 1
Definition und Geltungsbereich der LPO
2. Die LPO gilt für alle nationalen Wettbewerbe und Leistungsprüfungen, Pferdeschauen und Pferdeleistungsschauen - Turniere – in der Bundesrepublik.
4. Für - internationale TREC Veranstaltungen gilt das RG der FITE sowie die genehmigte Ausschreibung und die Bestimmungen der §§ 2,4,6-10,23-32,37,38,59.1,63.3 und 920 ff. entsprechend.
§ 53
LK/FN-Beauftragter
5. Der LK-Beauftragte hat die Pflicht, bei Streitfällen vermittelnd einzugreifen. Er ist über alle Einsprüche, Sitzungen des Schiedsgerichts und Schiedsgerichtsentscheidungen zu unterrichten und ist vor einem evt. Schiedsgerichtsverfahren hinzuziehen.
8. Bei internationalen PLS aller Kategorien wird die Funktion durch einen Beauftragten der FN wahrgenommen.
§ 58
Richterspruch
2. Wenn der Richterspruch nicht direkt nach den Bestimmungen der LPO gefällt werden kann, ist die Entscheidung zu fällen, die dem Sinn der Bestimmungen am nächsten kommt. In Zweifelsfällen soll ohne Benachteiligung anderer Teilnehmer zugunsten des Teilnehmers entschieden werden.
§ 59
Platzierung
7. Erfüllt ein Teilnehmer infolge eines durch den Veranstalter oder die Richter zu vertretenden offensichtlichen Verschuldens eine oder mehrere Anforderungen eines Wettbewerbes nicht, soll er, wenn möglich, den Wettbewerb beenden und ist entsprechend seiner Leistung zusätzlich zu bewerten bzw. zu platzieren.
§ 60
Berichtigung eines Richterspruchs
2. Sind die Richter nicht bereit, den Richterspruch zu ändern, ist der LK-Beauftragte zur Vermittlung einzuschalten. Erreicht dieser keine Einigung, hat er von Amts wegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts der PLS herbeizuführen.
3. Nach Beendigung der PLS liegt die Zuständigkeit für die Berichtigung eines Richterspruchs bei der LK bzw. FN.
§61
Schiedsgericht
Für jede PLS ist ein Schiedsgericht gemäß der Rechtsordnung – Teil C – zu bilden.
§ 901
Schiedsgericht einer PLS
§ 902
Schiedsgericht einer LK
1. Das Schiedsgericht einer LK besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens zwei müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben.
§ 903
Großes Schiedsgericht der FN
1. Das große Schiedsgericht besteht aus zwei Senaten mit je drei Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 906
Verfahren vor den Schiedsgerichten
2. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer LK oder dem großen Schiedsgericht der FN gelten zusätzlich folgende Grundsätze:
§910
Einspruchsberechtigter
§911
Einspruchsgegner
§912
Einlegung der Einsprüche
§ 913
Fristen
§ 914
Gütliche Einigung
Ist eine solche Erledigung nicht möglich, so ist der Einspruch unverzüglich dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes vorzulegen.
wenn der Einspruch nicht leichtfertig eingelegt worden ist. Bei PLS entscheidet hierfür
der Beauftragte der LK endgültig.
§915
Entscheidungen über Einsprüche
3. Über Einsprüche, die vor einer LP eingelegt sind, soll vor dem Beginn von LP
entschieden werden.
§916
Auswirkungen eines Einspruchs
§940
Berufung
§941
Revision
§962
Verfall des Kostenvorschusses
Wird einem Einspruch, einer Beschwerde oder einem Rechtsmittel nicht stattgegeben und wird festgestellt, daß diese leichtfertig eingelegt waren, so verfällt der Kostenvorschuß zugunsten der Stelle, die das Schiedsgericht eingerichtet hat. Andernfalls ist der Kostenvorschuß zurückzuzahlen oder auf die Kosten zu verrechnen.